Für Geschäftskunden · Stand 11. Oktober 2026

AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Feinwerktechnik Sebastian Bösl

Inhaber Sebastian Bösl · Dorfstraße 34c · 85375 Neufahrn b. Freising

1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Feinwerktechnik Sebastian Bösl, Inhaber Sebastian Bösl, nachfolgend „wir“, und unseren Auftraggebern, nachfolgend „Kunde“, über Konstruktion, Entwicklung, Prototypenherstellung, Fertigung, Bearbeitung, Lieferung und Reparatur von Bauteilen sowie damit zusammenhängende Leistungen.

2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihrer Geltung zustimmen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Die gesetzlichen Vorschriften gelten, soweit diese AGB keine wirksame abweichende Regelung enthalten.

2 Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch unsere Annahme der Bestellung, insbesondere durch Auftragsbestätigung, oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.

2. Leistungsumfang, Stückzahl, Werkstoff, Ausführung und Vergütung ergeben sich aus den vereinbarten Auftragsunterlagen. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform, etwa per E-Mail, festgehalten werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

3. Bei Widersprüchen zwischen Zeichnungen, CAD-Daten, Mustern oder sonstigen Vorgaben stimmen wir die maßgebliche Ausführung vor der betroffenen Bearbeitung mit dem Kunden ab. Schweigen gilt nicht als Freigabe.

3 Technische Unterlagen und Mitwirkung

1. Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Unterlagen vollständig und mit eindeutigem Revisionsstand bereit. Funktionsmaße, Passungen, Oberflächenanforderungen, Werkstoffzustände und besondere Prüfanforderungen sind vor Vertragsschluss mitzuteilen.

2. Bei Fertigung nach Kundenvorgaben verantwortet der Kunde deren konstruktive Eignung für den vorgesehenen Einsatz, soweit wir die Konstruktion oder Funktionsprüfung nicht selbst als Leistung übernommen haben. Unsere vertraglichen Prüf- und Hinweispflichten bleiben bestehen; erkennbare Unklarheiten oder Bedenken teilen wir mit.

3. Besondere Einsatzbedingungen, beispielsweise sicherheitsrelevante Anwendungen, Lebensmittelkontakt oder besondere Temperatur- und Belastungsanforderungen, sind vor Vertragsschluss mitzuteilen, soweit sie für die Leistung erheblich sind. Daraus erforderliche zusätzliche Leistungen werden vereinbart.

4 Fertigungsqualität und Allgemeintoleranzen

1. Soweit keine abweichenden Toleranzen vereinbart sind, fertigen wir spanend hergestellte Bauteile hinsichtlich der Längen- und Winkelmaße ohne einzelne Toleranzeintragung nach DIN ISO 2768-1:1991-06, Toleranzklasse m (mittel). Dies gilt nur für Maße und Bearbeitungen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Norm. Individuell vereinbarte Toleranzen, Passungen und sonstige Anforderungen in den verbindlichen Auftragsunterlagen haben Vorrang.

2. Durch die Vereinbarung der Toleranzklasse m werden keine zusätzlichen allgemeinen Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenrauheiten oder besonderen Funktionsanforderungen festgelegt. Solche Anforderungen sind gesondert zu vereinbaren; die übrigen gesetzlichen Anforderungen an eine mangelfreie Leistung bleiben unberührt.

3. Für additive Fertigung, unbearbeitete Rohteile und sonstige Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Norm werden die verfahrensbezogenen Toleranzen und Qualitätsanforderungen im Auftrag festgelegt. Die Toleranzklasse m wird darauf nicht pauschal angewendet.

4. Bei Fertigung allein nach einem CAD-Modell stimmen die Parteien vor Fertigungsbeginn die erforderlichen Bezugsmaße, Toleranzen und Prüfmerkmale ab. CAD-Daten ersetzen eine erforderliche Festlegung funktionskritischer Anforderungen nicht.

5. Materialzeugnisse, Erstmusterprüfberichte, Messprotokolle, eine vollständige Einzelteilprüfung und besondere Rückverfolgbarkeit sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart oder gesetzlich erforderlich sind. Unsere Pflicht zur Lieferung vertragsgemäßer Teile bleibt davon unberührt.

5 Beigestelltes Material und Kundenbauteile

1. Beigestelltes Material und Kundenbauteile sind eindeutig zu kennzeichnen und mit den für die Bearbeitung erforderlichen Angaben anzuliefern. Der Kunde informiert uns über bekannte Vorschäden, Beschichtungen, Wärmebehandlungen und gefährliche Stoffe.

2. Wir prüfen die Beistellungen im Rahmen der vereinbarten Leistung und weisen auf erkennbare Bedenken hin. Weitergehende Materialanalysen oder zerstörende Prüfungen bedürfen einer Vereinbarung, soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung erforderlich sind.

3. Bei ungeeigneten Beistellungen stimmen wir das weitere Vorgehen mit dem Kunden ab. Zusätzlicher Aufwand und notwendiges Ersatzmaterial werden vor Ausführung vereinbart. Die Verantwortung für Verlust, Beschädigung oder Ausschuss richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 13; ein pauschaler Haftungsausschluss für Kundenmaterial besteht nicht.

6 Konstruktion Prototypen und Reparaturen

1. Bei Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen legen die Parteien Ziele, Schnittstellen, Lieferunterlagen und erforderliche Prüfungen fest. Freigaben des Kunden beziehen sich auf den jeweils vorgelegten Stand und entbinden uns nicht von der Verantwortung für eigene mangelhafte Leistungen.

2. Bei Prototypen und Mustern werden der Erprobungszweck und etwaige Abweichungen von einer späteren Serienausführung vereinbart. Eine Serienfreigabe oder Eignung für einen konkreten Einsatz wird nur geschuldet, soweit sie zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.

3. Reparaturen erfolgen im vereinbarten Umfang. Zeigen sich weitere Schäden oder wesentlich höhere Kosten, informieren wir den Kunden und holen vor zusätzlichen Arbeiten seine Zustimmung ein. Eine allgemeine Überholung oder vollständige Prüfung des gesamten Geräts ist nur bei entsprechender Vereinbarung geschuldet. Geschuldete Funktions- und Sicherheitsprüfungen bleiben unberührt.

7 Auftragsänderungen und Kündigung

1. Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden einschließlich ihrer Auswirkungen auf Preis und Termine vereinbart. Wir führen keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen allein aufgrund einer einseitigen Preisänderung aus.

2. Bei einer Kündigung oder Stornierung richten sich die Rechte der Parteien und die Vergütung nach der jeweiligen Vertragsart und den gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Stornogebühr wird nicht vereinbart. Insbesondere bleiben gesetzliche Kündigungsrechte bei Werkverträgen unberührt.

8 Preise und Zahlung

1. Vereinbarte Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackung, Versand, Fremdleistungen sowie Programmier- und Rüstkosten werden zusätzlich nur berechnet, soweit dies vereinbart ist. Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die vereinbarten Sätze und der tatsächlich erforderliche Aufwand.

2. Soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit; eine gegebenenfalls erforderliche Abnahme bleibt Voraussetzung. Voraus- und Abschlagszahlungen bedürfen einer Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage.

3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen und einer gegebenenfalls anwendbaren Verzugspauschale.

4. Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis sowie gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

9 Termine und Lieferung

1. Verbindliche Liefer- und Leistungstermine werden ausdrücklich vereinbart. Verzögert der Kunde erforderliche Unterlagen, Freigaben oder Beistellungen, verschieben sich betroffene Termine um die dadurch verursachte Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wir informieren den Kunden über die Auswirkungen.

2. Unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt verlängern betroffene Fristen für die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wir informieren den Kunden unverzüglich und begrenzen die Folgen soweit zumutbar. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben bestehen. Gewöhnliche Betriebsstörungen begründen keine automatische Fristverlängerung.

3. Teillieferungen sind nur zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind, insbesondere selbstständig nutzbar bleiben und ihm dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der vereinbarten Stückzahl bedürfen seiner Zustimmung.

4. Lieferort und Versand werden im Auftrag vereinbart. Ohne abweichende Vereinbarung erfolgt die Übergabe an unserem Betriebssitz. Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragsart.

10 Abnahme von Werkleistungen

1. Soweit der Auftrag rechtlich eine abnahmebedürftige Werkleistung ist, fordern wir den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auf. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

2. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein, insbesondere nach Fertigstellung und Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Abnahmefrist, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Bei Warenlieferungen wird keine zusätzliche Abnahmepflicht allein durch diese AGB begründet.

11 Mängel und Reklamationen

1. Der Kunde soll Beanstandungen möglichst konkret unter Angabe der betroffenen Teile, des Auftrags und des Fehlerbilds mitteilen. Soweit die Voraussetzungen des § 377 HGB vorliegen, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Diese werden nicht pauschal auf sämtliche Unternehmer oder Reparaturleistungen erweitert.

2. Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden nach der jeweiligen Vertragsart. Der Kunde gibt uns die gesetzlich erforderliche Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung. Gesetzliche Rechte auf Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unter ihren jeweiligen Voraussetzungen bestehen.

3. Normaler Verschleiß oder Schäden, die erst durch unsachgemäße Verwendung, Lagerung oder nachträgliche Eingriffe des Kunden entstehen, begründen für sich keinen von uns zu verantwortenden Mangel. Ansprüche wegen bereits vorhandener oder von uns verursachter Mängel bleiben bestehen.

4. Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen.

12 Eigentum und Arbeitsergebnisse

1. Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung unser Eigentum. An beigestelltem Eigentum des Kunden wird durch diese Klausel kein Eigentum erworben. Gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

2. Art und Umfang der an Konstruktionen, Zeichnungen und sonstigen Arbeitsergebnissen eingeräumten Nutzungsrechte sowie die Herausgabe bearbeitbarer Dateien werden im Auftrag festgelegt. Ohne besondere Vereinbarung erhält der Kunde die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.

3. Interne Fertigungsunterlagen, CNC-Programme und allgemeines Fertigungswissen sind nur herauszugeben, soweit dies vereinbart oder zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Eigentum, Übergabe und weitere Verwendung kundenspezifischer, vom Kunden finanzierter Vorrichtungen und Sonderwerkzeuge werden ausdrücklich im Auftrag geregelt.

13 Haftung

1. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel und aus einer übernommenen Garantie im Umfang der Garantie.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen. Eine gesetzlich zwingende Haftung bleibt stets unberührt.

14 Vertraulichkeit und Schlussbestimmungen

1. Die Parteien behandeln nicht öffentliche technische und geschäftliche Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Ausgenommen sind rechtmäßig bereits bekannte, öffentlich zugängliche oder rechtmäßig von Dritten erlangte Informationen sowie gesetzlich erforderliche Offenlegungen.

2. Wir dürfen geeignete Unterauftragnehmer einsetzen, soweit keine entgegenstehende Vereinbarung besteht. Unsere Verantwortung für die vereinbarte Leistung bleibt bestehen. Erforderliche Kundeninformationen geben wir nur zweckgebunden und unter angemessenen Vertraulichkeitsverpflichtungen weiter.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Ist eine Bestimmung unwirksam, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen richtet sich die Wirksamkeit des Vertrags nach § 306 BGB.